Pflanzen und Samen
Rechtliche Grundlagen
Mit Artikel 30‑bis des Forstgesetzes (LG Nr. 21/1996) wurden die Voraussetzungen für die Übernahme der EU‑Richtlinie 1999/105/EG vom 22. Dezember 1999 in die Landesgesetzgebung geschaffen. Zuvor hatte bereits der Staat diese Richtlinie mit dem Legislativdekret Nr. 386 vom 10. November 2003 umgesetzt.
Auf dieser Grundlage hat die Landesverwaltung beschlossen:
- die Regelung von Produktion und Handel forstlichen Saat‑ und Pflanzguts gemäß der Richtlinie 1999/105/EG durch eigene Durchführungsbestimmungen festzulegen;
- die Landesabteilung Forstwirtschaft mit der Umsetzung und Kontrolle der neuen Bestimmungen zu betrauen (zuständige territoriale Behörde);
- die Strafsanktionen festzulegen, die nach Erlass der Durchführungsbestimmungen zur Anwendung kommen.
Anwendungsbereich
Das Gesetz gilt ausschließlich für forstliches Vermehrungsgut (Pflanz‑ und Saatgut sowie Pflanzenteile), das in Verkehr gebracht wird – also verkauft, an andere Waldbesitzer auch kostenlos abgegeben oder verschenkt – sowie für Material, das ein‑ oder ausgeführt wird.
Nicht vom Gesetz erfasst sind:
- Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird (z. B. Eigenproduktion);
- Pflanzenmaterial, das nicht für forstliche Zwecke verwendet wird, etwa Zier‑ und Grünpflanzen.
Die Liste der betroffenen Baumarten und künstlichen Hybriden ist in der Richtlinie 1999/105/EU festgelegt und wurde von Italien entsprechend den nationalen Erfordernissen ergänzt. (Liste).
Zielsetzung der Regelung
Ziel des Gesetzes ist die Bereitstellung von hochwertigem und herkunftsgesichertem forstlichem Saat‑ und Pflanzgut. Für Pflanzen, die bei Aufforstungen eingesetzt werden, muss daher die Herkunft des Samens lückenlos dokumentiert sein. Diese Informationen müssen den Waldbesitzern transparent und zugänglich zur Verfügung stehen.
Die Nachverfolgbarkeit der Herkunft und der Einsatz von standortgerechtem Pflanzmaterial sind besonders wichtig, da sich die Waldbestände im Laufe der Zeit genetisch an die vielfältigen klimatischen und orographischen Bedingungen des Landes angepasst haben. Neben der Höhenlage sind dabei auch Boden‑ und Klimafaktoren zu berücksichtigen.
Durch die einheitliche Regelung innerhalb der Europäischen Union wird zudem der Handel mit forstlichem Vermehrungsgut zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert.
Forstpflanzen und Forstsaatgut
Die Bestände, aus denen Samen für die Aufzucht von Forstpflanzen für Aufforstungen gewonnen werden, haben jetzt eine einheitliche Kodifizierung auf EU-Ebene erhalten. Der Kode (z.B. IT-for-1-A11-BZ-035) enthält folgende Informationen:
- IT für Italien
- for für Fraxinus ornus (Kürzel der Baumart)
- Qualität des Samenbestandes: 1 für herkunftsgesichert
- A für Herkunft Alpenraum (Regions_of_Provenance_Italy)
- 11 für zentrales inneralpines Fi-Waldgebiet (Herkunftsgebiete_BZ_TN)
- BZ für Provinz Bozen-
- 035: laufende Nummer.
Zur korrekten Interpretation der in der Liste der Samenbestände enthaltenen Informationen muss die Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 herangezogen werden (Verord_1597_2002_Kodes_de).
Vorgehensweise für die Sammlung von forstlichem Saatgut:
- Alle Baumarten, welche in der Anlage 1 des Legislativdekrets Nr. 386 (in italienischer Sprache) vom 10 November 2003 (Liste) angeführt werden, fallen unter das Forstsaatgutgesetz.
- Bei der Sammlung der Samen stellt das zuständige Forstinspektorat oder die Forststation das Stammzertifikat aus, welches auf EU-Ebene Gültigkeit hat und die Pflanzen auf ihren weiteren Weg begleiten wird.
- Damit das Forstinspektorat oder die Forststation die Sammelarbeiten auch überwachen kann, muss die Samen- oder Zapfensammlung 15 Tage vorher bei der Forstbehörde gemeldet werden. Die Forstbehörde wird das Stammzertifikat in der Regel nicht sofort ausstellen, sondern erst ein paar Tage später, da die Nummerierung bis auf Widerruf vom Amt für Forstverwaltung zentral durchgeführt wird.
- Vor Beginn der Sammelarbeiten muss der Forstbehörde das Einverständnis des Grundeigentümers vorgewiesen werden.
- Die Verpflichtung, nur in den eingetragenen Samenwäldern Saatgut zu sammeln, ist weggefallen. Es gibt jetzt verschiedene Qualitätsklassen an Saatgut (quellengesichert, ausgewählt, qualifiziert und geprüft). Zurzeit wird auch für die anerkannten Samenbestände laut alter Regelung nur die Qualität “Samenquelle - quellengesichert” ausgestellt.
- Für Baum- und Straucharten, welche nicht unter das Forstsaatgutgesetz fallen, kann kein Stammzertifikat ausgestellt werden und es besteht auch keine Verpflichtung der Abteilung Forstwirtschaft irgendwelche Erntebestätigungen auszustellen.